Tätigkeit mit asbesthaltigem Material anzeigen
Für Asbest gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1993 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Der Umgang mit Asbest ist nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. Dabei sind die Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten – auch im privaten Bereich. Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie wollen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen. Für diese Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht.
Verfahrensablauf
Zur Anzeige steht Ihnen ein Online-Antrag zur Verfügung.
Für die Anzeige können die Vordrucke der TRGS 519 verwendet werden.
Fristen
Die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind der Gewerbeaufsicht spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen
Erforderliche Unterlagen
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
- Betriebsanweisung
- Sachkundenachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Kosten
-
Hinweise
Weitere Informationen zum Arbeiten mit Asbest finden Sie hier auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Freigabevermerk
Stand: 20.12.2022
Verantwortlich: Landratsamt Heidenheim