Leistungen

Abnahme Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten sind beispielsweise Zelte (ab 75 Quadratmeter), Schaustellergeschäfte wie Schaukeln, Karusselle, Achterbahnen oder Traglufthallen.

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber der Ausführungsgenehmigung für eine oder mehrere Fliegende Bauten und wollen deren Aufstellort der zuständigen Behörde anzeigen.

Verfahrensablauf

Die Aufstellung ist dem Fachbereich Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht unter Vorlage eines gültigen Prüfbuchs rechtzeitig schriftlich oder elektronisch per Onlineantrag anzuzeigen. Die untere Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Die Entscheidung über eine Gebrauchsabnahme wird in der Regel bei der Anzeige getroffen.

Fristen

So bald wie möglich

Erforderliche Unterlagen

Prüfbuch mit Ausführungsgenehmigung

Kosten

Zeitgebühr: 14 Euro je angefangene Viertelstunde

Hinweise

Beachten Sie, das die untere Baurechtsbehörde die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen kann (§69 Abs. 6 S. 2 LBO). In diesem Fall wird sich die Baurechtsbehörde bei Ihnen melden und einen Termin für die Gebrauchsabnahme vereinbaren.

Freigabevermerk

Landratsamt Heidenheim 15.08.2023

Kontakt

Landratsamt Heidenheim
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-0
Fax 07321 321-2410