Verwarnungen und Bußgelder
Die Bußgeldbehörde ahndet Ordnungswidrigkeiten aus verschiedenen Rechtsbereichen, für die das Landratsamt zuständig ist. Hierunter fallen zum Beispiel Verstöße im Straßenverkehr, Verstöße gegen die Sozialvorschriften für das Fahrpersonal, aber auch Verstöße aus den Bereichen des allgemeinen Polizeirechts, des Gewerbe- und Lebensmittelrechts, des Umweltschutzes, des Waffenrechts, des Abfall- oder Baurechts sowie aus dem Bereich des Tierschutzrechtes.
Bei der Verwarnung handelt es sich um Beträge zwischen 5,00 und 55,00 Euro, die bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörde erhoben werden. Die schriftliche Verwarnung stellt die geringste mögliche Einflussnahme auf das Verhalten des Einzelnen dar. Bei der Verwarnung handelt es sich um ein Angebot, geringfügige Verstöße schnell und für beide Seiten - Betroffener und Behörde - kostengünstig zu ahnden. Die Verwarnung wird mit einfachem Brief versandt. Weitere Erinnerungen an dieses Schreiben erfolgen nicht. Der Verwarnung ist ein Überweisungsvordruck beigefügt. Das Verfahren gilt mit der fristgerechten Bezahlung formell als abgeschlossen.
Wird die Verwarnung nicht rechtzeitig angenommen und/oder werden Einwände geltend gemacht, die nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wird das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet und ein entsprechender Bußgeldbescheid erlassen. Der Bußgeldbescheid beinhaltet neben der Geldbuße auch die Kosten des Verfahrens und die Zustellungskosten. Nach Zustellung eines Bußgeldbescheides darf aus rechtlichen Gründen kein Eingang des Verwarnungsgeldes mehr akzeptiert werden.
Vor Erlass des Bußgeldbescheides bekommt der oder die Betroffene Gelegenheit, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dies geschieht in der Regel durch Übersendung eines Anhörungsbogens, sofern die betroffene Person nicht bereits vor Ort zur Ordnungswidrigkeit gehört worden ist. Bei Einwendungen werden diese überprüft. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Ordnungswidrigkeit nicht von dem oder der Beschuldigten begangen wurde oder die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann, stellt die Bußgeldstelle das Verfahren ein. Anderenfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser Bescheid wird mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Bußgeldbescheid kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist der Eingang des Schreibens bei der Bußgeldstelle. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
Betroffene haben die Möglichkeit, sich mit dem Einspruch oder während des Einspruchsverfahrens zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel werden im Einspruchsverfahren gewürdigt. Nach der Prüfung des Einspruchs wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird.