Soziales Entschädigungsrecht – Informationen und Leistungen

„Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen beispielsweise besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden.“
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

In den 1950er Jahren wurde das Soziale Entschädigungsrecht ursprünglich für die Opfer der beiden Weltkriege geschaffen und war vor allem im Bundesversorgungsgesetz geregelt (BVG). Im Laufe der Zeit kamen weitere Nebengesetze wie das Opferentschädigungsgesetz, das Infektionsschutzgesetz, das Soldatenversorgunggesetz und andere hinzu. Da die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen demografiebedingt stetig zurückgeht und die Zahl der Opfer von Gewalttaten dagegen tendenziell zunimmt, wurde die Soziale Entschädigung neu geregelt:

Das neue Soziale Entschädigungsrecht wurde im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) zusammengefasst und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Das SGB XIV löst das alte BVG und teilweise auch dessen Nebengesetze ab und schafft Transparenz, so dass Betroffene ihre möglichen Ansprüche leichter und schneller geltend machen können.

Wer kann einen Antrag nach dem SGB XIV stellen?

Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen nach dem SGB XIV ist ein schädigendes Ereignis, das zu einem gesundheitlichen Schaden führt und für die Betroffenen gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen verursacht. Leistungen nach dem SGB XIV erhalten beispielsweise folgende Personengruppen:

  • Opfer einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Gewalttat mit körperlichen und auch psychischen Folgeschäden, einschließlich Terroropfer
  • Opfer von sexuellem Missbrauch und sexuellen Übergriffen sowie Stalking-Opfer
  • Opfer von DDR-Unrecht
  • Menschen, die durch eine öffentlich empfohlene Impfung einen dauerhaften Gesundheitsschaden erlitten haben
  • Kriegsopfer sowie Zivil- und Wehrdienstgeschädigte

Neben den unmittelbar Geschädigten können auch Angehörige (z. B. Ehegatten und Kinder), Hinterbliebene (z. B. Verwitwete und Waisen) und Nahestehende (z. B. eheähnliche Lebensgemeinschaften) einen Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung stellen.

Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

Das SGB XIV enthält auch Leistungen für Deutsche und in Deutschland lebende Menschen, die im Ausland Opfer einer Gewalttat wurden und dadurch an gesundheitlichen Schäden leiden, sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

Welche Leistungen gibt es nach dem SGB XIV?

Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Der Leistungskatalog umfasst unter anderem:

  • Soforthilfen: psychologische Beratung und Betreuung in Traumaambulanzen
  • Fallmanagement: kompetente Begleitung während des Verwaltungsverfahrens
  • Leistungen der Krankenbehandlung und sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Leistungen zur Teilhabe, besondere Leistungen im Einzelfall (z. B. bei Blindheit)
  • monatliche Entschädigungszahlungen und Berufsschadensausgleich
  • weitere Leistungen (z. B. Bestattungskosten)

Antrag auf Leistungen nach dem SGB XIV?

Um Leistungen nach dem SGB XIV zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt im Landkreis Heidenheim (Fachbereich Gesundheit) einzureichen.

Bei der Klärung der Fragen, ob und welche Ansprüche Sie nach dem Sozialen Entschädigungsrecht haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Kontakt

Gesundheits- und Versorgungsverwaltung
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-2649
Fax 07321 321-2640

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