Bauleitplanung
Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen:
- die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird und
- die verbindliche Bauleitplanung, die in den Bebauungsplänen zum Ausdruck kommt.
Der Gemeinderat ist zuständig für die Verabschiedung der Flächennutzungspläne und der Bebauungspläne.
Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch auf die ausgewiesene Nutzung. Er ist jedoch Voraussetzung für die Erstellung eines Bebauungsplans.
Ein Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Soll der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweichen, muss zunächst der Flächennutzungsplan geändert werden. Eine allgemeine Fortschreibung erfolgt alle 10 bis 15 Jahre.
Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung zu beachten.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt der Gemeinderat. Der Entwurf des Bebauungsplans wird einen Monat lang öffentlich ausgelegt. Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit vorgebracht werden. Der Gemeinderat prüft die fristgemäß vorgebrachten Einwendungen. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan wird von der Gemeinde veröffentlicht. In bestimmten Fällen muss der Bebauungsplan vorab dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden. Mit der Bekanntgabe tritt der Bebauungsplan in Kraft. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch.