Befreiung vom Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen erhalten.
Im Gewässerrandstreifen sind die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, verboten. Die zuständige Behörde kann von einem Verbot eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Befreiung (PDF) (720 KB)
Kosten
Zeitgebühr: 14 Euro je angefangene Viertelstunde
Rechtsgrundlage
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 WG
§ 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 29 Abs. 4 des Wassergesetzes (WG) für Baden-Württemberg