Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht

Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht

Von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen können Personen im Ausnahmewege befreit werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht kann erteilt werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergroße weniger als 150 cm beträgt.

Eine Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht kann erteilt werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist

Verfahrensablauf

Der Ausweis für die Befreiung der Gurt- und Helmflicht beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung können schriftlich formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Ärztliche Bescheinigung, aus der ausdrücklich bestätigt wird, dass der Antragsteller auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss

oder

bei einer Körpergröße unter 150 cm Vorlage des Personalausweis.

Kosten

Keine

Hinweise

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Heidenheim.

Rechtsgrundlage

46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 46 (VwV-StVO)

Freigabevermerk

Landratsamt Heidenheim 01.02.2023

Kontakt Straßenverkehrsbehörde

Straßenverkehrsbehörde
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim
Telefon 07321 321-2321
Fax 07321 321-2495