Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz
Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz
Eine ausdrückliche Erlaubnis durch die zuständige Behörde nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) braucht beispielsweise,
- wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (Tierpension) hält,
- wer Tiere in einem Zoologischen Garten oder in einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
- wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere (zum Beispiel Hunde oder Katzen), züchtet oder hält,
- wer mit Wirbeltieren handelt (Viehhändler, Zoohandlungen, Welpenhandel),
- wer zum Beispiel einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält,
- wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt,
- wer Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
- wer für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet.
Onlineantrag und Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Vorhandensein der für die Tätigkeit erforderlichen Sachkunde sowie Geeignetheit der Räume und Einrichtungen, sofern welche erforderlich sind. Benennung einer verantwortlichen und zuverlässigen Person sowie der Art der betroffenen Tiere
Verfahrensablauf
Nach Antragseingang werden die Unterlagen gesichtet; bei Unvollständigkeit erfolgt eine Kontaktaufnahme. Sobald die Unterlagen vollständig sind, wird das gemeinsame Büro der anerkannten Tierschutzverbände in Baden-Württemberg über den Antrag informiert. Dieses hat Gelegenheit, sich innerhalb von 4 Wochen zu äußern. Zwischenzeitlich bzw. danach werden evtl. Prüfungen (z. B. Hundetrainer) abgenommen und/oder Räume und Einrichtungen (z. B. bei Tierpensionen) auf Geeignetheit kontrolliert. Im Anschluss wird die Erlaubnis erteilt oder sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nicht vorliegen, der Antrag kostenpflichtig abgelehnt.
Fristen
Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erlaubniserteilung begonnen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der beruflichen Qualifikation
- Sachkundenachweis
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Planunterlagen / Zeichnungen
Kosten
Abrechnung nach Aufwand und Zeit im Regelfall 140,00 €; 14,00 € je angefangene Viertelstunde. Für Prüfungen (z. B. Hundetrainer) können zusätzliche Kosten anfallen.
Hinweise
Im Mai 2015 hat der Baden-Württembergische Landtag die Einführung von Mitwirkungsrechten und das Verbandsklagerecht beschlossen.
Das Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12.05.2015 wird seit 01.02.2017 umgesetzt.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat folgende 3 Organisationen hierfür offiziell bestätigt:
- Landestierschutzverband Baden-Württemberg e. V.
- Menschen für Tierrechte – Baden-Württemberg e. V.
- Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V., Geschäftsstelle Baden-Württemberg
Als untere Tierschutzbehörde werden wir durch dieses Gesetz verpflichtet diese Organisationen u. a. an dem Verwaltungsverfahren gemäß § 11 Tierschutzgesetz zu beteiligen.
Diesen Organisationen müssen Daten bzgl. des Antrags auf Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nummer 2 bis 8 des Tierschutzgesetzes vor Erteilung der Erlaubnis bekanntgegeben werden. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt an das gemeinsame Büro (GB) der anerkannten Tierschutzverbände in Baden-Württemberg über ein Service-Konto des Service-BW in einer geschlossenen Benutzergruppe.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Stand: 18.04.2023
Verantwortlich: Landratsamt Heidenheim