Zustimmung für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben beantragen
Zustimmung für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben beantragen
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben tritt anstelle der Baugenehmigung die sogenannte Zustimmung, wenn der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft d. ö. R. oder eine Kirche Bauherr ist und die Bauherrschaft die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung geeigneten Fachkräften der Baubehörde übertragen hat.
Dies gilt entsprechend für Vorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen Baupflicht vom Land durchgeführt werden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Es handelt sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben.
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
- Der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft d. ö. R. oder eine Kirche ist Bauherr und
- die Bauherrschaft hat die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung geeigneten Fachkräften der Baubehörde übertragen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag elektronisch über das Serviceportal stellen.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Formular Lageplan schriftlicher Teil
- Lageplan zeichnerischer Teil
- Abstandsflächenplan
- Bauzeichnungen: Grundrisse, Ansichten und Schnitte
- Formular Baubeschreibung
- Statistischer Erhebungsbogen für jedes Gebäude getrennt
- wenn vorhanden: Formular Technische Angaben zu Feuerungsanlagen
- wenn zutreffend: Angaben zu gewerblichen Anlagen
Zusätzlich ist die Darstellung der Grundstücksentwässerung erforderlich. Sie können diese auch später noch online nachreichen. Verwenden Sie hierzu den Online-Antrag Bauunterlagen nachreichen. Hierzu benötigen Sie das Aktenzeichen der Baurechtsbehörde zu Ihrem Bauvorhaben.
Das Bauvorhaben bedarf keiner technischen Prüfung (§ 70 LBO und § 19 Absatz 1 Nummer 2 LBOVVO).
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Gebührenordnung des Landkreises Heidenheim. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.
Hinweise
Hinweise zum barrierefreien Bauen:
Die Vorschriften zur Barrierefreiheit nach § 35 Abs. 1 und § 39 LBO sind zu beachten. Die Einzelanforderungen (Aufzüge, Bewegungsflächen etc.) an barrierefreie Anlagen ergeben sich aus den in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwVTB) bekanntgemachten Normen DIN 18040 Teil 1 und Teil 2.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Landratsamt Heidenheim 16.08.2023