Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, geschützte Landschaftsbestandteile - naturschutzrechtliche Befreiung oder Ausnahme beantragen
Bestimmte Teile der Landschaft sind gesetzlich geschützt. Eine Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Schutzgebietsverordnung abgewichen werden soll.
Hierzu zählen unter anderem:
- Errichtung baulicher Anlagen
- Entnahme von Pflanzen oder von deren Bestandteilen
- Stören freilebender Tiere oder deren Entnahme
- Zelten
- Entfachen von Feuer
- Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
- Lärmen oder die Nutzung von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten
- Verlassen von Wegen
- Lagern von Gegenständen im Gelände
Die betreffenden Verbotstatbestände sind in den jeweiligen Verordnungen zu finden.
Voraussetzungen
Sie möchten
- eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für gesetzlich geschützte Biotop,
- eine Ausnahmegenehmigung nach der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung,
- eine Ausnahmegenehmigung nach der jeweiligen Naturdenkmalverordnung,
- eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
beantragen.
Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit für streng geschützte Arten beziehungsweise wenn der Antrag sowohl besonders als auch streng geschützte Arten betrifft oder der Geltungsbereich eines Naturschutzgebietes betroffen ist beim Regierungspräsidium Stuttgart liegt.
Verfahrensablauf
Setzen Sie sich mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.
Erforderliche Unterlagen
Das geplante Vorhaben ist ausführlich zu beschreiben und gegebenenfalls in Plänen darzustellen, um von der unteren Naturschutzbehörde beurteilt werden zu können.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft, Möglichkeiten der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes sowie vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind zu beschreiben und darzustellen.
Rechtsgrundlage
- § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Landschaftsschutzgebiete)
- § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Naturdenkmäler)
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (geschützte Landschaftsbestandteile)
- § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (gesetzlich geschützte Biotope)
- § 30 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) (Naturdenkmäler)
- § 31 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) (geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen)