Der Pflegestützpunkt informiert zur Pflicht zum regelmäßigen Beratungseinsatz
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt und betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 (3) des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Der Beratungsbesuch hat in den Pflegegraden 2 und 5 halbjährlich zu erfolgen, Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 oder 5 können den Beratungsbesuch auch vierteljährlich in Anspruch nehmen. Im Pflegegrad 1 ist diese Beratung einmal jährlich freiwillig möglich. Der verpflichtende Beratungseinsatz wird von ambulanten Pflegediensten durchgeführt und ist für die Betroffenen kostenfrei.
Ziel dieser Beratung ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Betroffene sowie Angehörige in der Pflegesituation fachlich zu begleiten und mit praktischen Tipps zu entlasten. Die Pflegekassen erhalten mit diesen Beratungseinsätzen eine regelmäßige Rückmeldung, ob die Versorgung der versicherten Person sichergestellt ist. Die Beratung findet in der Häuslichkeit statt, optional auch per Videokonferenz, wobei der erste Termin ein Hausbesuch sein muss.
Wenn der Beratungseinsatz nicht wahrgenommen wird, droht eine Kürzung des Pflegegeldes – im schlimmsten Fall kann es sogar ganz gestrichen werden.
Eine Liste von Ambulanten Pflegediensten ist im Pflegestützpunkt erhältlich.
Pflegestützpunkt Landkreis Heidenheim:
Veronika Bruckner, Christel Krell
Telefon: 07321/321-2473 oder 07321/321-2424
E-Mail: pflegestuetzpunkt@landkreis-heidenheim.de
Schnaitheimerstr. 12, 89520 Heidenheim
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