Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung - bis 15. März Bedarf für Schulkindbetreuung anmelden

Nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) besteht ab dem Schuljahr 2026/2027 bundesweit ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung von Kindern im Grundschulalter. Der Rechtsanspruch umfasst eine Betreuung von acht Stunden an allen fünf Werktagen und gilt mit Ausnahme von 20 Ferientagen auch in den Schulferien.

Die Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetz erfolgt stufenweise und beginnt im Schuljahr 2026/2027 zunächst mit Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 1, einschließlich der Juniorklassen (Klasse 0). In den folgenden Jahren wir die Umsetzung Jahr für Jahr um jeweils eine Klassenstufe ausgeweitet, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 dann alle Kinder im Grundschulalter einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung haben. 

Erziehungsberechtigte müssen laut Schulgesetz jährlich bis zum 15. März für das gesamte kommende Schuljahr mitteilen, ob und in welcher Form sie Ganztagsbetreuung über den zeitlichen Umfang des Schulunterrichts und anderer verbindlicher Schulangebote hinaus für ihr Kind benötigen. Die Bedarfsanmeldung erfolgt an die jeweilige Wohnortkommune. Ausnahme bilden die Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). Hier erfolgt die Bedarfsmeldung der Erziehungsberichtigen direkt bei dem jeweiligen Schulträger

Zu beachten ist, dass die Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten kostenpflichtig ist. Das jeweilige Entgelt legen die Kommunen als Schulträger selbst fest. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Bedarfsmeldung keine automatische Zusage der gewünschten Betreuung bedeutet. Ein entsprechender Betreuungsvertrag muss vor dem Start des neuen Schuljahres abgeschlossen werden.

Allgemeine Informationen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung von Kindern im Grundschulalter sind unter https://km.baden-wuerttemberg.de/rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuung zu finden.  

27/2026

Kontakt

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89518 Heidenheim an der Brenz
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