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Landratsamt Heidenheim
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89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-0
Fax 07321 321-2410
Leistungen

Grenzüberschreitender Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an Verbraucher - als Inländer registrieren

Deutsche wie ausländische Unternehmen verkaufen Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter an Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem über das Internet.

Sie müssen Ihr Unternehmen dafür registrieren lassen.

Dies gilt für:

  • in Deutschland ansässige Unternehmen, die solche Produkte im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten und
  • in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ansässige Unternehmen, die solche Produkte im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland anbieten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für Unternehmen mit Firmensitz in Baden-Württemberg ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben ein Unternehmen mit Firmensitz in Baden-Württemberg, das Tabakerzeugnisse über Fernabsatz wie z.B. im Internet, an Verbraucherinnen und Verbraucher in andere Mitgliedstaaten der EU abgibt.

Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie

  • ausschließlich grenzüberschreitenden Fernabsatz mit anderen Wirtschaftsbeteiligten betreiben (Business-to-Business-Handel) oder
  • wenn Sie in Baden-Württemberg ansässig sind und ausschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb Deutschlands beliefern.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Registrierung an Ihrem Firmensitz und in allen EU-Mitgliedstaaten beantragen, in denen Sie Tabakerzeugnisse im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten.

Nutzen Sie das Formular zur Registrierung grenzüberschreitender Fernabsatz / Registration Form Cross Border Distance sale.

Senden Sie es ausgefüllt an tabakprodv@bvl.bund.de oder an die in Baden-Württemberg zuständige Behörde.

Wenn die Voraussetzungen gemäß § 22 Tabakerzeugnisgesetz vorliegen, bestätigt die zuständige Behörde Ihnen die Registrierung.

Hinweis: Beachten Sie, dass die zuständige Behörde eine Liste der von ihr registrierten Unternehmen einschließlich der Handelsnamen und der Internetadressen veröffentlichen muss.

Fristen

Sie dürfen relevante Produkte über grenzüberschreitenden Fernabsatz erst an Verbraucherinnen und Verbraucher liefern, nachdem Ihnen die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates die Registrierung bestätigt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Registrierungsformular
  • Eine Beschreibung beziehungsweise ein Nachweis über das Altersprüfungssystem muss vorhanden sein. In Deutschland ist gemäß § 10 des Jugendschutzgesetzes der Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren und Alkohol an Personen unter 18 Jahren verboten.
  • Wenn Ihre Firma in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und dort schon eine Registrierungsbestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erhalten hat, müssen Sie eine Kopie der Registrierung diesem Antrag beifügen.

Kosten

keine

Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten wie z.B. Portogebühren, die Ihnen für die Einreichung des Antrags entstehen.

Bearbeitungsdauer

Es ist keine Bearbeitungsdauer festgelegt.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen nach Abschluss der Prüfung des Formulars die Registrierung. Oder sie fordert Sie auf, fehlende Angaben nachzuliefern.

Hinweise

Die Stabstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz im Regierungspräsidium Tübingen veröffentlicht eine Übersicht über alle Firmen, die einen Registrierungsantrag in Baden-Württemberg gestellt haben und bis zum genannten Zeitpunkt in die Liste der registrierten Unternehmen aufgenommen wurden.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen über das Tabakrecht erhalten Sie auf der Internetseite des BVL.

Das BVL gibt hier auch Hinweise zur gesetzlichen Mitteilungspflicht über Zusatzstoffe bei Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten sowie Nachfüllbehältern.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt eine Liste aller in Deutschland für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zuständigen Behörden auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Außerdem können Sie auf dem Verbraucherportal-BW Informationen zum Tabakrecht sowie zwei Merkblätter für Wasserpfeifentabak und für E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten erhalten.

Weitere Informationen über die amtliche Tabaküberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

21.06.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg