Schülerbeförderung Kostenerstattung

Der Landkreis erstattet den Schulträgern beziehungsweise den Schülerinnen und Schülern der in seiner Trägerschaft bestehenden Schulen die notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile. Die Erstattungsvoraussetzungen sind in der Satzung des Landkreises über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (PDF) (90 KB) geregelt.

Der Fachbereich Mobilität und Straßenbau ist zuständig

  • für Schulen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie Privatschulen,
  • für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises Heidenheim,


Zu den Beförderungskosten zu entrichtende Eigenanteil je Beförderungsmonat:

  • 42,50 Euro für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5
  • 27,50 Euro für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 sowie Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten


Eigenanteile sind gleichzeitig nur für höchstens zwei Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Eigenanteil. Voraussetzung ist, dass beim Schulsekretariat eine entsprechende Erklärung (PDF) (727 KB) und ein Einzelantrag des Schülers bzw. der Schülerin auf Rückerstattung des Eigenanteils (PDF) (598 KB) abgegeben werden. Eine Befreiung kann ab dem Monat erfolgen, in dem die Erklärung abgegeben wird.

Wenn Schülerinnen oder Schüler beziehungsweise Eltern Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Grundsicherung nach dem SGB XII oder Leistungen nach § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG: Wohngeld und Kinderzuschlag) erhalten, kann der Eigenanteil auf Antrag nach den Vorgaben des Bildungs- und Teilhabepakets erstattet werden. Zuständigkeiten:

Beim Bezug von Leistungen nach SGB II:
Jobcenter Heidenheim
Theodor-Heuss-Straße 1
89518 Heidenheim
Tel. 07321 345-280
oder Tel. 07321 345-149

Beim Bezug von Leistungen nach SGB XII und § 6 BKGG:
Landratsamt Heidenheim
Soziale Sicherung und Integration
Schnaitheimer Straße 12
89520 Heidenheim
Tel. 07321 321-2299

Beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Landratsamt Heidenheim
Soziale Sicherung und Integration
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim
Tel. 07321 321-2125

Wenn der Wohnsitz nicht innerhalb des Landkreises Heidenheim liegt, muss der Antrag bei der Stelle eingereicht werden, von der Leistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII oder Asylbewerberleistungen bezogen werden.

Erstattung von Schülermonatskarten im Rahmen des Abo-Verfahrens

Die Schülermonatskarte kann in der Regel über das Schulsekretariat im Abo-Verfahren bestellt werden. Die Kosten der Schülermonatskarte werden dem Verkehrsunternehmen in diesem Fall direkt vom Landkreis erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dem Abo-Center eine Einzugsermächtigung für den zu entrichtenden Eigenanteil erteilen.

Erstattung von Schülermonatskarten außerhalb des Abo-Verfahrens

Die Schülermonatskarte kann mit einer entsprechenden Bescheinigung der Schule auch direkt beim Verkehrsunternehmen gekauft werden. Die angefallenen Kosten können dann mit Einzelantrag (PDF) (598 KB) zu den vom Schulträger festgelegten Abrechnungszeitpunkten über das Schulsekretariat abgerechnet werden. Der zu entrichtende Eigenanteil wird dabei abgezogen.

Erstattung der Kosten für besondere Schülerfahrzeuge

Wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden dem Schulträger unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für besondere Schülerfahrzeuge erstattet. Der Schulträger muss die Genehmigung eines entsprechenden Beförderungsvertrags innerhalb von drei Monaten nach Beförderungsbeginn beim Fachbereich Mobilität und Straßenbau beantragen. Die von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise deren Eltern zu entrichtenden Eigenanteile werden vom Schulträger eingezogen und bei der Kostenerstattung durch den Landkreis abgezogen.

Erstattung der Kosten für den Einsatz privater Kraftfahrzeuge

Wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist und auch die Beförderung mit besonderen Schülerfahrzeugen nicht in Betracht kommt, können ausnahmsweise die Kosten für den Einsatz privater Kraftfahrzeuge erstattet werden. Der Antrag (PDF) (725 KB) muss von der Schülerin oder vom Schüler beziehungsweise den Eltern möglichst vor Beginn der Beförderung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Beförderungsbeginn, beim Schulsekretariat oder Schulträger gestellt werden. Dieser wiederum hat die Genehmigung unverzüglich beim Fachbereich Mobilität und Straßenbau zu beantragen. Im Falle einer Genehmigung können Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Eltern die angefallenen Kosten mit Einzelantrag zu den vom Schulträger festgelegten Abrechnungszeitpunkten über das Schulsekretariat abrechnen. Der zu entrichtende Eigenanteil wird dabei abgezogen.