Kontakt

Frau Marion Grupp
Alte Ulmer Straße 2
89522 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-1316
Fax 07321 321-1320

Überwachung von Heizöllagern

Heizöl-Tankanlagen unterliegen nach den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) der Prüfpflicht durch amtlich zugelassene Sachverständige.

Voraussetzungen

Die Prüfung ist vor Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen darüber hinaus in regelmäßigen Abständen und bei Stilllegung durchzuführen.

Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber selbst unaufgefordert und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu veranlassen.

  • Unterirdische Tanks
    Alle unterirdischen Tanks sind regelmäßig von einem zugelassenen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand hin zu prüfen.
    Der Prüfturnus beträgt in Wasserschutzgebieten zweieinhalb Jahre, ansonsten 5 Jahre.
  • Oberirdische Tanks                                                                                                                                 
    Ab einem Behältervolumen (bei Batterietanks Gesamtvolumen) von 1.000 Liter sind oberirdische Tanks in Wasserschutzgebieten von einem zugelassenen Sachverständigen regelmäßig alle 5 Jahre prüfen zu lassen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt dies bei einem Tankvolumen von über 10.000 Liter.

Verfahrensablauf

Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer prüfpflichtigen Anlage ist gesetzlich verpflichtet, diese ohne Aufforderung überprüfen zu lassen und den Nachweis unaufgefordert vorzulegen.

Die Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage zum Lagern von Heizöl ist rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme) anzuzeigen.

Für Arbeiten (Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung, Stilllegung) an einer Anlage über 1.000 Liter ist ein Fachbetrieb nach AwSV zu beauftragen und der Nachweis unaufgefordert vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Prüfbericht

Kosten

Behördliche Maßnahmen und Anordnungen: Zeitgebühr 14 Euro je angefangene Viertelstunde

Rechtsgrundlage

  • §§ 62, 63 WHG
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen