Artenschutz
Alle wild lebenden Tiere und Pflanze unterliegen dem gesetzlichen Artenschutz. Viele unserer heimischen Tier- und Pflanzenarten sind durch diverse Ursachen gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Um die wildlebenden Arten zu erhalten, werden sie durch das Washingtoner Artenschutzabkommen, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, die Vogelschutz-Richtlinie sowie durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung geschützt.
So ist es beispielweise verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenso ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entfernen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen dürfen ohne vernünftigen Grund nicht beeinträchtigt oder zerstört werden.
Eine Reihe von Arten – besonders und streng geschützte – unterliegen zusätzlich dem besonderen Artenschutz. Informationen zum Schutzstatus erhalten Sie in der Artenschutzdatenbank des Bundesamt für Naturschutz. Für diese Arten gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, die sich in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes finden. Demnach ist es unter anderem verboten, besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten dürfen ebenfalls nicht beschädigt, zerstört oder aus der Natur entnommen werden.
Bei den streng geschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören.
Genauso wenig dürfen wild lebende besonders geschützte Pflanzenarten gesammelt oder ihre Standorte beschädigt werden.
Haltung von besonders und streng geschützten Tieren / Pflanzen
Wer Wirbeltiere der besonders beziehungsweise streng geschützten Arten (zum Beispiel griechische Landschildkröten, Papageien oder Waldvögel) hält, hat dies unverzüglich nach Beginn der Haltung schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung).
Einen Vordruck, der alle benötigten Informationen abfragt, und weitere Informationen zur Haltung von besonders bzw. streng geschützten Tierarten finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart.
Die Meldungen für den Regierungsbezirk Stuttgart sind zu richten an:
Artenschutzbeauftragte
Manchmal führen Begegnungen von Mensch und Tier zu Konflikten. Bei einigen geschützten Tierarten kommen unsere ehrenamtlichen Artenschutzbeauftragten (Liste unter Publikationen) zum Einsatz, die Aufklärungsarbeit und Maßnahmen zur Konfliktminderung leisten.
Wildtierbeauftragte
In Baden-Württemberg sind die Wildtierbeauftragten (WTB) die zentralen Ansprechpersonen rund um das Thema Wildtiere auf Landkreisebene (Kontakt unter Publikationen). Die Wildtierbeauftragten koordinieren die Abläufe im Wildtiermonitoring wie im Management, sind Ansprechpersonen für wildtierbezogene Fragen offizieller oder privater Art und vermitteln zwischen entsprechenden Akteuren. Nähere Informationen zum Aufgabengebiet des Wildtierbeauftragten finden Sie auf der Homepage der forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA).