Betreuungsbehörde
Das Betreuungsrecht regelt die gesetzliche Vertretung von Erwachsenen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Für die Bestellung einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers ist das Betreuungsgericht zuständig. Eröffnet wird ein Betreuerbestellungsverfahren vom Betreuungsgericht, wenn dort eine Anregung (PDF) (721 KB) eingeht.
Allgemeine Beratung
Die Betreuungsbehörde berät Sie in Fragen zum Betreuungsrecht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) informiert Sie ebenfalls umfassend zum Betreuungsrecht. Die Infobroschüre Betreuungsrecht des BMJV steht Ihnen kostenlos zur Verfügung.
Sie können sich bei der Betreuungsbehörde darüber beraten lassen, wie Sie Ihre rechtliche Vertretung im Fall Ihrer Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung sicherstellen können.
Das BMJV stellt Ihnen ein Musterformular für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung, das auf Ihre persönlichen Bedürfnisse angepasst werden kann. Informationen zur Patientenverfügung enthält die Infobroschüre Patientenverfügung des BMJV.
Unterstützung der Betreuungsgerichte
Die Betreuungsbehörde unterstützt das Betreuungsgericht in Betreuerbestellungsverfahren; sie ermittelt den Sachverhalt, überprüft die Eignung von Betreuerinnen oder Betreuern und schlägt dem Betreuungsgericht geeignete Betreuerinnen bzw. Betreuer vor.
Falls keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuerinnen oder Betreuer zum Beispiel aus dem familiären Umfeld zur Verfügung stehen, übernehmen Berufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer die Betreuungen.
Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt Ihre Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung. Ihre Unterschrift muss in Gegenwart der Urkundsperson geleistet werden.
Für Unterschriftsbeglaubigungen sollten Sie vorab mit der Urkundsperson telefonisch einen Termin vereinbaren. Zur Feststellung Ihrer Identität ist die Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses erforderlich. Für jede Beglaubigung ist von Ihnen eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu entrichten.