Abnahme fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten sind beispielsweise Zelte (ab 75 Quadratmeter), Schaustellergeschäfte wie Schaukeln, Karusselle, Achterbahnen oder Traglufthallen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber der Ausführungsgenehmigung für eine oder mehrere Fliegende Bauten und wollen deren Aufstellort der zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
Die Aufstellung ist dem Fachbereich Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht unter Vorlage eines gültigen Prüfbuchs rechtzeitig schriftlich oder elektronisch per Onlineantrag anzuzeigen. Die untere Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Die Entscheidung über eine Gebrauchsabnahme wird in der Regel bei der Anzeige getroffen.
Fristen
So bald wie möglich
Erforderliche Unterlagen
Prüfbuch mit Ausführungsgenehmigung
Kosten
Zeitgebühr: 14 Euro je angefangene Viertelstunde
Hinweise
Beachten Sie, das die untere Baurechtsbehörde die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen kann (§69 Abs. 6 S. 2 LBO). In diesem Fall wird sich die Baurechtsbehörde bei Ihnen melden und einen Termin für die Gebrauchsabnahme vereinbaren.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Landratsamt Heidenheim 15.08.2023