Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung. Hierfür werden Betriebe in der gesamten Kette der Lebensmittelproduktion überprüft und Proben zur weiteren Untersuchung genommen. Auch Bekleidung, Spielzeug, Kosmetika und Haushaltschemikalien werden kontrolliert.
Darüber hinaus sind wir Ansprechpartner für Tierhalterinnen und Tierhalter und überwachen die Einhaltung des Tierschutzes. Der Tierschutz hat seit der Aufnahme in das Grundgesetz einen besonders hohen Stellenwert. Nach diesem Verständnis sind Tiere Mitgeschöpfe und keine Sachen. Tiere müssen ihrer Art nach angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht werden. Sie dürfen nicht so behandelt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dies setzt ein Mindestmaß an Wissen bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter voraus. Daher werden gewerbliche Tierhaltungen überprüft. Auch für private Tierhaltungen werden diese Grundregeln eingefordert, wenn Hinweise auf Mängel gemeldet werden.
Eine weitere wichtige Aufgabe ist es, das Auftreten und die Ausbreitung übertragbarer und verlustreicher Krankheiten in den Tierbeständen der Tierhalterinnen und Tierhalter des Landkreises Heidenheim und die Übertragung von Krankheiten vom Tier auf den Menschen zu verhindern.
Der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz bietet Ihnen Informationen, Beratung und Dienstleistungen zu folgenden Themen:
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
- Feste und Freizeiten - Hygienevorschriften beachten
- Grenzüberschreitender Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an Verbraucher - als Inländer registrieren
- Lebensmittelsicherheit - Verbraucherbeschwerde einreichen
- Lebensmittelüberwachung - als Lebensmittelunternehmen registrieren
- Lebensmittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen
- Lebensmittelüberwachung - nicht sichere Lebensmittel melden
- Registrierungspflicht für Jägerinnen und Jäger
- Fleischhygiene
Tierschutz
Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen
Tierische Nebenprodukte
Information der Öffentlichkeit (§ 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)
Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über
- Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel)
- oder das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel
- oder alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,
unverzüglich zu informieren.
Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages (PDF) wird hingewiesen.
Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht. Auch das Landratsamt Heidenheim veröffentlicht die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (PDF) (67 KB).
Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf der Internetseite www.lebensmittelwarnung.de.