Eingriffsregelung und Ökokonto
Die Eingriffsregelung nach § 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der Normal-Landschaft greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete.
Die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ebenso wie Flurbereinigungsverfahren und Planfeststellungen greifen erheblich in Natur und Landschaft ein. Die untere Naturschutzbehörde und deren Naturschutzbeauftragte müssen deshalb an solchen Verfahren beteiligt werden, um die Belange des Naturschutzes zu vertreten und umzusetzen.
Die Beteiligungspflicht besteht nicht nur bei Großvorhaben. Auch Einzelbauvorhaben im Außenbereich (zum Beispiel landwirtschaftliche Gebäude oder Gerätehütten) bedürfen der Zustimmung. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Behörde ist deshalb sinnvoll. Ab einer Flächeninanspruchnahme von 300 Quadratmetern wird von der unteren Naturschutzbehörde eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung anhand der Ökokontoverordnung des Landes Baden-Württemberg gefordert.
- Kompensationsmaßnahmen im Landkreis Heidenheim
- Ökokontomaßnahmen im Landkreis Heidenheim
Weitere Informationen zur Eingriffsregelung und zum Ökokonto erhalten Sie auf den Internetseiten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.