Kontakt

Herr Tobias Mayer
Felsenstraße 36 (Haus A)
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-2297
Fax 07321 321-2211
Frau Diana Prutzer
Felsenstraße 36 (Haus A)
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-2202
Fax 07321 321-2211

Der Pflegestützpunkt des Landkreises Heidenheim informiert – Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf eine vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Zum Beispiel für eine Übergangzeit im Anschluss an einen Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, aber bspw. auch wenn pflegende Angehörige in den Urlaub fahren und daher für einen begrenzten Zeitraum nicht versorgen können, oder etwa in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Alle Pflegeheime im Landkreis Heidenheim haben Kurzzeitpflegeplätze.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten und die Aufwendungen der sozialen Betreuung bis zu einem Gesamtbetrag von 1.854 Euro im Kalenderjahr. Darüber hinaus können nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Der Betrag erhöht sich dann auf bis zu 3.539 Euro. Wenn zuvor Pflegegeld bezogen wurde, wird es in der Zeit der Kurzzeitpflege zu 50 % weitergezahlt.

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die anfallenden Investitionskosten werden von der Pflegekasse nicht übernommen und müssen selbst bezahlt werden. Dieser Betrag kann jedoch nach Erhalt der Rechnung von den noch nicht verbrauchten Entlastungsleistungen refinanziert werden. Dazu muss im Anschluss die Eigenanteilsrechnung bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Wir beraten Sie gerne! Pflegestützpunkt Landkreis Heidenheim:
Veronika Bruckner, Christel Krell
Telefon: 07321/321-2473 oder 07321/321-2424
E-Mail: pflegestuetzpunkt@landkreis-heidenheim.de
Schnaitheimerstr. 12, 89520 Heidenheim

02/2025

(Erstellt am 03. Januar 2025)