Der Pflegestützpunkt des Landkreises informiert zu Pflegebedürftigkeit
Ab wann gilt man im Sinne der Pflegeversicherung als pflegebedürftig?
Laut Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) gelten alle Personen als pflegebedürftig, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen von anderen Menschen benötigen. Wenn dies zutrifft, kann bei der zuständigen Krankenkasse (Krankenkasse = Pflegekasse) ein Antrag auf eine Pflegeeinstufung und damit auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden. Nach bestimmten Kriterien wird geprüft, wie hoch die Pflegebedürftigkeit ist. Eine solche kann Menschen jeden Alters betreffen.
Folgende Kriterien werden betrachtet:
Mobilität – beispielsweise selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, Gehen, Stehen und Treppensteigen
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen wie zum Beispiel örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen, Beteiligen an einem Gespräch und psychische Probleme
Selbstversorgung (Körperpflege) wie zum Beispiel Waschen oder Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, An- und Auskleiden, Ernährung
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, zum Beispiel Medikamenteneinnahme oder Arztbesuche
Je nach Unterstützungsbedarf ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Welche Leistungen Versicherten zustehen, erfahren diese in einer individuellen Pflegeberatung beim Pflegestützpunkt.
Wir beraten Sie gerne!
Pflegestützpunkt Landkreis Heidenheim:
Veronika Bruckner, Christel Krell
Telefon: 07321/321-2473 oder 07321/321-2424
E-Mail: pflegestuetzpunkt@landkreis-heidenheim.de
Schnaitheimerstr. 12, 89520 Heidenheim
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